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Gebühren

Gebührenordnung der Gemeinde

Kanaleinmündungsabgabe

Einheitssatz

 »Kanaleinmündungsabgabe 
 Einheitssatz -Schmutzwasser17,00 € / m²
  Einheitssatz – Regenwasser6,50 € / m²
  (exkl. 10 % Ust.)
 Berechnungsfläche
 »Kanalbenützungsgebühr 
 Einheitssatz (Schmutzwasser)4,00 € / m²
  (exkl. 10 % Ust.)
  Geschossfläche
   
 Einheitssatz (Schmutzwasser + Regenwasser)4,40 € / m²
  (exkl. 10 % Ust.)
  Geschossfläche
   
 »Wasseranschlussabgabe 
 Einheitssatz9,19 € / m²
  (exkl. 10 % Ust.)
  Berechnungsfläche
   
 »Wasserbezugsgebühr 
 Wasserbezugsgebühr4,32 € / m³
  (exkl. 10 % Ust.)
   
 Zählerbereitstellungsgebühr228 € / Jahr
 ergibt sich aus der Nennweite des Wassermessers (in m³/h)76 € / m³/h
   (exkl. 10 % Ust.)
 »Friedhof 
 Leichenhalle pro angefangenen Tag32,00 €

Steuern & Abgaben

 »Grundsteuer 
 Grundsteuer A500 v.H.d. Bemessungsgrundlage
 von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 
   
 Grundsteuer B500 v.H.d. Bemessungsgrundlage
 von Grundstücken 
   
 »Kommunalsteuer 
 Kommunalsteuer300 v.H.d. Bemessungsgrundlage
   
 »Hundeabgabe 
 Nutzhunde6,54 €
  für alle übrigen Hunde39,24 € 
 Auffällige Hunde78,48 €
   
 »Aufschließungsabgabe 
 Einheitssatz790,00 €
   
 Berechnung der Abgabe:
Quadratwurzel der Baulandfläche x Bauklassenkoeffizient x Einheitssatz

Bauklassenkoeffizient:
Bauklasse I (bis 5m Bebauungshöhe) -> 1,00
Bauklasse II (über 5m – 8m Bebauungshöhe) -> 1,25
 
   
 »Gebrauchsabgabe 
 Tarif A und B (gem. LGBL. 3700 i.d.g.F.) 
 » Stellplatz – Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge
Pro Stellplatz * 15.000 €
 »Ratenzahlung von Abgaben 
 Rechtzeitig vor Fälligkeitstermin Ratenansuchen stellen, siehe „Formulare 
 Zinsen: 6% p.a. ab Fälligkeitstermin, wenn der Stundungsbetrag EUR 200,- übersteigt. 
 Zinsbeträge werden am Ende der Ratenlaufzeit vorgeschrieben, wenn die Zinsen über EUR 10,- ausmachen. Beträge darunter werden nicht verrechnet. 
 Bei Nichteinhaltung der Ratenvereinbarung tritt Terminsverlust ein und der gesamte offene Restbetrag ist sofort fällig.

* Die Stellplatz Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge betrifft ab 01.01.2026 grundsätzlich alle Liegenschaften im gesamten Gemeindegebiet und kommt im Zuge eines anhängigen Bauverfahrens dann zur Vorschreibung, wenn
1.) bestehende, notwendige Stellplätze ersatzlos aufgehoben werden und eine Neuschaffung nicht möglich ist.
2.) bei einer Neuplanung oder einem Umbau die entsprechend der NÖ Bauordnung bzw. des Bebauungsplans der Gemeinde erforderliche Anzahl an Stellplätzen nicht geschaffen wird.

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