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Verwendung von pyrotechnischen Erzeugnissen anlässlich des Jahreswechsels 2022/2023

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT BADEN

Fachgebiet Polizei

2500  Baden,  Schwartzstraße  50 Bezirkshauptmannschaft Baden 2500

Verwendung von pyrotechnischen Erzeugnissen anlässlich des Jahreswechsels 2022/2023

Die Bezirkshauptmannschaft Baden weist auch dieses Jahr auf die maßgeblichen Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 hin.

Kleinfeuerwerk (Kategorie F2)

In diese Kategorien fallen verschiedene Arten von Fontänen, mehr oder minder lärmintensive Knallkörper sowie eine Vielzahl von Raketentypen. Die Kategorie F2 bildet das Hauptkontingent der bei den Silvesterfeiern verwendeten pyrotechnischen Artikel.

Sie dürfen Personen unter 16 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden. Ihre Verwendung ist im Ortsgebiet verboten.

Von diesem grundsätzlichen Verbot kann der Bürgermeister mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und

Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind. Diese Ausnahme betrifft lediglich bestimmte, näher zu bezeichnende, in der Verordnung präzise darzustellende Teile eines Ortsgebietes (z.B. Ortsteil, Grundstücksnummer, planliche Darstellung udgl.) und nicht das gesamte Ortsgebiet.

Neben diesen Bestimmungen ist grundsätzlich zu beachten, dass pyrotechnische

Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen, Tiergärten und Tierheimen nicht verwendet werden dürfen.

Mittel- und Großfeuerwerk (Kategorie F3+F4)

Der Besitz und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F3 und F4 sind nur aufgrund einer besonderen behördlichen Bewilligung zulässig. Zuständig für die Erteilung einer solchen Bewilligung ist die

Bezirksverwaltungsbehörde bzw. die Landespolizeidirektion im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 werden mit Geldstrafen bis zu € 10.000,– oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen geahndet.

Eine wichtige Zielsetzung des Pyrotechnikgesetzes besteht darin die mit dem Gebrauch pyrotechnischer Gegenstände verbundenen Belästigungen der Bevölkerung möglichst gering zu halten.

Die Bezirkshauptmannschaft Baden ersucht daher die Vorschriften des Pyrotechnikgesetzes zu beachten und sich bei Verwendung pyrotechnischer Gegenstände möglichst zurückzuhalten.

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