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NÖ Landtagswahl 29.1.2023

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Allgemeine Informationen zur Landtagswahl 2023

Am 08. November 2022 hat die Niederösterreichische Landesregierung die Verordnung zur Ausschreibung der Wahl des Niederösterreichischen Landtages erlassen. Der Wahltag wurde mit dem 29. Jänner 2023 festgelegt. Stichtag ist der 18. November 2022.

Es besteht keine Wahlpflicht.

Wahlberechtigt sind österreichische Staatsbürger, sofern sie spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Darüber hinaus müssen sie am Stichtag über einen Hauptwohnsitz in einer niederösterreichischen Gemeinde verfügen. 

Wählbar sind demgegenüber zum Landtag von Niederösterreich wahlberechtigte Personen, sofern sie spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden und nicht durch ein inländisches Gericht wegen Begehung bestimmter Straftaten von der Wählbarkeit ausgeschlossen wurden. Weiters müssen auch Bewerber am Stichtag über einen Hauptwohnsitz in einer niederösterreichischen Gemeinde verfügen. 

Anlässlich der Landtagswahl wird das niederösterreichische Landesgebiet in 20 Wahlkreise mit folgender Anzahl der diesen Wahlkreisen zugeordneten Mandate eingeteilt: 

Auf Grund des Ergebnisses der Volkszählung vom 31.Oktober 2011 entfällt auf die im § 2 Abs. 1 der NÖ Landtagswahlordnung 1992 angeführten Wahlkreise folgende Zahl von Mandaten:

Wahlkreisnummer BezeichnungZahl der Mandate
1Amstetten4
2Baden5
3Bruck an der Leitha3
4Gänserndorf3
5Gmünd1
6Hollabrunn2
7Horn1
8Korneuburg3
9Krems an der Donau3
10Lilienfeld1
11Melk3
12Mistelbach3
13Mödling4
14Neunkirchen3
15St. Pölten6
16Scheibbs1
17Tulln3
18Waidhofen an der Thaya1
19Wiener Neustadt4
20Zwettl2

Bei der NÖ Landtagswahl werden 56 Abgeordnete gewählt. Um zu kandidieren ist die Einbringung von (zumindest) einem Wahlvorschlag in einem der 20 Wahlkreise erforderlich (Kreiswahlvorschlag). Die wahlwerbende Partei kandidiert dann im jeweiligen Wahlkreis.

Ein Kreiswahlvorschlag muss entweder von zumindest drei Landtagsabgeordneten unterschrieben, oder von zumindest 50 Personen, die am Stichtag in Gemeinden des jeweiligen Wahlkreises als wahlberechtigt in der Landes-Wählerevidenz eingetragen sind, unterstützt werden. Entsprechende Unterstützungserklärungen stehen als Download bereit und sind dem Kreiswahlvorschlag eigenhändig unterschrieben anzuschließen.

Für eine landesweite Kandidatur ist die Einbringung von 20 Kreiswahlvorschlägen und eines Landeswahlvorschlages erforderlich.

Gewählt wird in Niederösterreich grundsätzlich eine Parteiliste, wobei es in jedem Wahlkreis eigene Stimmzettel gibt. Der Wähler hat die Möglichkeit, durch Vergabe einer Vorzugsstimme (Ankreuzen des Namens auf der Ebene des Wahlkreises und des Landeswahlvorschlages) die Listenreihung zu beeinflussen. Die auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien (das sind jene Parteien, die Wahlvorschläge eingebracht haben) entfallenden Mandate werden zunächst im jeweiligen Wahlkreis und anschließend auf Landesebene ermittelt (zwei Ermittlungsverfahren).

In Niederösterreich gilt ein starkes Persönlichkeitswahlrecht, sodass die gültige Vorzugsstimme die allenfalls anderslautende Parteibezeichnung schlägt (Prinzip NAME VOR PARTEI).

Auf Ebene der Wahlkreise werden die Mandate anhand der Wahlzahl auf die Parteilisten verteilt. Die Wahlzahl wird ermittelt, indem die Gesamtzahl der im Wahlkreis gültig abgegebenen Stimmen durch die um 0,5 erhöhte Anzahl der dort zu vergebenden Mandate geteilt wird. Das Ergebnis wird anschließend auf die nächstfolgende ganze Zahl gerundet. Die Anzahl der einer Partei im Wahlkreis zukommenden Mandate wird nun berechnet, indem die Summe der für sie gültig abgegebenen Stimmen durch die Wahlzahl geteilt wird. 

Im Zuge des zweiten Ermittlungsverfahrens (Landesebene) gelangt das D’Hondt´sche Höchstzahl-Verfahren zur Anwendung. Es werden hier nur noch Parteien berücksichtigt, auf die landesweit mehr als
4 % der gültig abgegebenen Stimmen entfallen sind und die einen Landeswahlvorschlag abgegeben haben. Die Zahl der zu vergebenden Mandate wird zunächst um jene Mandate verringert, die von wahlwerbenden Parteien, die nicht am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen auf Ebene der Wahlkreise gewonnen wurden. Die zu vergebenden Mandate werden auch hier anhand einer Wahlzahl berechnet. Diese wird ermittelt, indem zunächst die Summen der jeweils gültig abgegebenen Parteistimmen durch die Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt und nebeneinander geschrieben werden. Das höchste Ergebnis gilt im Weiteren als Wahlzahl. Die Anzahl der einer Partei zukommenden Mandate wird nun berechnet, indem die Summe der für sie gültig abgegebenen Stimmen durch die Wahlzahl geteilt wird. Bereits auf Ebene der Wahlkreise erzielte Mandate werden angerechnet.

Rechtsquelle für die Durchführung einer Landtagswahl ist die NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

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